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BGB § 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

BGB § 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

[ Auszug: Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwis ... ]